Für die Hessische Landesregierung haben Familienzentren als wohnortnahe Unterstützungsangebote für Familien und Teil der familienfreundlichen Infrastruktur eine hohe Bedeutung. Daher fördert sie weiterhin den Ausbau von Familienzentren im Land. Einrichtungen aus Hessen, die sich zum Familienzentrum entwickeln möchten, können hierfür einen finanziellen Zuschuss in Höhe von maximal EUR 18.000,- pro Jahr beantragen.
Zum Familienzentrum können sich nicht nur Kindertageseinrichtungen, sondern auch andere familienunterstützende Institutionen, wie z.B. Mehrgenerationenhäuser oder Mütterzentren, entwickeln. Maßgeblich für die finanzielle Förderung durch das Land Hessen ist, dass die Fach- und Fördergrundsätze erfüllt werden.
Die Bedingungen und Voraussetzungen für den Erhalt der finanziellen Förderung sind in den geltenden Fach- und Fördergrundsätzen zur Etablierung von Familienzentren in Hessen festgelegt. Diese können auf der Seite des Regierungspräsidiums Kassel unter Familienzentren Hessen | Regierungspräsidium Kassel heruntergeladen werden
Familienzentren werden derzeit mit einem Betrag von maximal EUR 18.000,- pro Jahr und Einrichtung gefördert.
Der Antrag auf Förderung als Hessisches Familienzentrum kann ausschließlich per Online-Formular beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden. Alle dafür notwendigen Unterlagen und Informationen zum Förderverfahren können beim RP Kassel unter Familienzentren Hessen | Regierungspräsidium Kassel heruntergeladen werden.
Der Antrag ist auf digitalem Weg beim Regierungspräsidium Kassel zu stellen. Zur Vollständigkeit des Antrages ist ein Finanzierungsplan und eine Stellungnahme der Kommune bzw. des zuständigen Landkreises als Anhang beizufügen. Das auszufüllende Blanko des Finanzierungsplanes finden Sie als Download auf der Website des Regierungspräsidiums Kassel.
Den Online-Antrag und die Downloads finden Sie hier. Der Antrag muss inklusive der genannten Anhänge bis spätestens 31.10. auf digitalem Weg beim RP Kassel eingegangen sein.
Alle Unterlagen zum Förderverfahren können auf der Seite des Regierungspräsidiums Kassel unter Familienzentren Hessen | Regierungspräsidium Kassel heruntergeladen werden.
Der Antrag auf die Landeszuwendung Familienzentren in Hessen kann nur bis zum 31. Oktober eines Jahres für das Folgejahr gestellt werden. Das dafür gültige Antragsformular kann ab Mitte August auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel abgerufen werden. Der Antrag muss bis spätestens 31.10. beim RP Kassel eingegangen sein. Eine Zusendung per Fax oder E-Mail ist nicht ausreichend.
Nein, die Antragsfrist 31. Oktober ist eine verbindliche Frist, die auch in Ausnahmefällen nicht verlängert werden kann.
Bei erfolgreicher Antragstellung erfolgt die Bewilligung für ein Kalenderjahr. Für das darauffolgende Jahr ist bis spätestens zum 31.10. ein neuer Antrag zu stellen. Das dafür gültige Antragsformular kann ab Mitte August auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel unter Familienzentren Hessen | Regierungspräsidium Kassel abgerufen werden.
Als zuständige Mitarbeiterin steht im Regierungspräsidium Kassel Frau Eisenkrein für verbindliche Auskünfte zum Förderverfahren zur Verfügung. Sie ist unter der Telefonnummer 05 61/ 106-2524 und per E-Mail unter familienzentren@rpks.hessen.de zu erreichen. Das Team der Landesservicestelle Familienzentren in Hessen steht ebenfalls bei Fragen zur Verfügung.
Die Entscheidung über den Antrag wird im ersten Quartal eines Jahres getroffen. Der schriftliche Bewilligungsbescheid bzw. eine Ablehnung erfolgen in der Regel spätestens im April eines Jahres.
Die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördersumme ist mit dem Verwendungsnachweis nachträglich zu belegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht.
Der zahlenmäßige Nachweis erfolgt mit dem Formblatt Verwendungsnachweis, in das die Einnahmen und Ausgaben einzutragen sind. Das Formblatt kann unter Familienzentren Hessen | Regierungspräsidium Kassel heruntergeladen werden kann. Der Sachbericht wird in Textform erstellt. Hierfür gibt es keine Vorlage.
Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Maßnahme bzw. des Förderjahres.